Gewinn- und Verlustbeteiligung

Gewinn- und Verlustbeteiligung
bei Personengesellschaften meist im  Gesellschaftsvertrag eingehend geregelt. Fehlt eine Vereinbarung über G.-u.V., so gilt:
I. Personengesellschaft/stille Gesellschaft:1. Gewinn- und Verlustverteilung: a) Offene Handelsgesellschaft: Jedem Gesellschafter steht zunächst ein Vorzugsgewinnanteil in Höhe von 4 Prozent seines  Kapitalanteils zu (§ 121 I HGB). Der dann noch verbleibende Restgewinn wird gleichmäßig verteilt (§ 121 III HGB).
- Vgl. auch  Verlustberechnung.
- b) Kommanditgesellschaft: Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der  Kommanditist nur bis zur Höhe seiner  Haftsumme in Anspruch genommen werden.
- c) Stille Gesellschaft: Es gibt keinen Vorzugsgewinnanteil. Im Übrigen gilt die angemessene Beteiligung wie bei der KG (§ 231 HGB).
- 2. Gutschrift: a) Der Gewinnanteil des OHG-Gesellschafters ist seinem Kapitalanteil gutzuschreiben (§ 120 II HGB).
- b) Gutschrift zu Gunsten des Kommanditisten nur bis zur Höhe der bedungenen Einlage möglich (§ 167 II HGB).
- c) Dem stillen Gesellschafter ist der Betrag auszuzahlen oder gutzuschreiben. Nicht erhobener Gewinn erhöht hier nicht die Einlage, wenn keine besondere Vereinbarung besteht (§ 232 III HGB).
- 3. Steuerrechtliche Behandlung: Die gewählte Gewinnverteilung wird steuerlich grundsätzlich anerkannt.
- Ausnahme: (1) Familiengesellschaften: Die Gewinnverteilung wird nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich wirtschaftlich den Leistungen der Familienmitglieder (Kapitaleinlage und Tätigkeit) nicht gerecht wird; dann liegt aus Sicht des Fiskus eine Schenkung an Familienangehörige vor. (2) GmbH & Co. KG: Ist die GmbH alleinige Komplementärin einer KG und sind ihre Gesellschafter zugleich Kommanditisten, so ist ein unangemessen niedriger Gewinnanteil der GmbH eine  verdeckte Gewinnausschüttung. Eine angemessene Gewinnbeteiligung der GmbH muss mindestens eine Vergütung für den Kapitaleinsatz umfassen, bei fehlender Vermögenseinlage der GmbH eine Vergütung für das Haftungsrisiko.
II. Kapitalgesellschaft/Genossenschaft: Gewinnausschüttung,  Gewinnverwendung.

Lexikon der Economics. 2013.

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