Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
bei Personengesellschaften meist im ⇡ Gesellschaftsvertrag eingehend geregelt. Fehlt eine Vereinbarung über G.-u.V., so gilt:
I. Personengesellschaft/stille Gesellschaft:1. Gewinn- und Verlustverteilung: a) Offene Handelsgesellschaft: Jedem Gesellschafter steht zunächst ein Vorzugsgewinnanteil in Höhe von 4 Prozent seines ⇡ Kapitalanteils zu (§ 121 I HGB). Der dann noch verbleibende Restgewinn wird gleichmäßig verteilt (§ 121 III HGB).
- Vgl. auch ⇡ Verlustberechnung.
- b) Kommanditgesellschaft: Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der ⇡ Kommanditist nur bis zur Höhe seiner ⇡ Haftsumme in Anspruch genommen werden.
- c) Stille Gesellschaft: Es gibt keinen Vorzugsgewinnanteil. Im Übrigen gilt die angemessene Beteiligung wie bei der KG (§ 231 HGB).
- 2. Gutschrift: a) Der Gewinnanteil des OHG-Gesellschafters ist seinem Kapitalanteil gutzuschreiben (§ 120 II HGB).
- b) Gutschrift zu Gunsten des Kommanditisten nur bis zur Höhe der bedungenen Einlage möglich (§ 167 II HGB).
- c) Dem stillen Gesellschafter ist der Betrag auszuzahlen oder gutzuschreiben. Nicht erhobener Gewinn erhöht hier nicht die Einlage, wenn keine besondere Vereinbarung besteht (§ 232 III HGB).
- 3. Steuerrechtliche Behandlung: Die gewählte Gewinnverteilung wird steuerlich grundsätzlich anerkannt.
- Ausnahme: (1) Familiengesellschaften: Die Gewinnverteilung wird nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich wirtschaftlich den Leistungen der Familienmitglieder (Kapitaleinlage und Tätigkeit) nicht gerecht wird; dann liegt aus Sicht des Fiskus eine Schenkung an Familienangehörige vor. (2) GmbH & Co. KG: Ist die GmbH alleinige Komplementärin einer KG und sind ihre Gesellschafter zugleich Kommanditisten, so ist ein unangemessen niedriger Gewinnanteil der GmbH eine ⇡ verdeckte Gewinnausschüttung. Eine angemessene Gewinnbeteiligung der GmbH muss mindestens eine Vergütung für den Kapitaleinsatz umfassen, bei fehlender Vermögenseinlage der GmbH eine Vergütung für das Haftungsrisiko.
II. Kapitalgesellschaft/Genossenschaft:⇡ Gewinnausschüttung, ⇡ Gewinnverwendung.
Lexikon der Economics.
2013.
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